Handelskontor Christiane Müller e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Verkaufsbedingungen)

Ausgabe 10/2020 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gegenüber Auftraggebern (im Folgenden „AG“ genannt), die Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AGs erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AG die Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführen. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses selbst.
  2. Unsere Vertragspartner werden „Auftraggeber (AG)“ genannt, unabhängig von ihrer sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Bezeichnung im Rechtssinne. Unser Unternehmen wird im Folgenden „Auftragnehmer (AN)“ genannt.
  3. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für schwebende und alle künftigen Geschäfte mit dem AG, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Vertragsschluss/Nebenabreden

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet worden sind. 
  2. Eine Bestellung wird als verbindliches Vertragsangebot angesehen, das wir innerhalb von

2 Wochen nach Zugang annehmen können. Die Annahme kann entweder durch

Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den AG bewirkt werden. 

  1. Der AG ist nach Vertragsschluss verpflichtet, die Ware abzunehmen.
  2. Unsere Angestellten oder Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche

Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

  1. Sofern der AG im Hinblick auf die zu liefernden Waren besondere Ansprüche stellt, so beispielsweise hinsichtlich der Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Scheuerfestigkeit, Alkaliechtheit bzw. Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. stellt, muss der AG darauf bei Auftragserteilung besonders hinweisen. 

 

§ 3 Lieferung; Lieferfristen; Verzug; Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager Chemnitz, das auch Erfüllungsort ist. Sofern einzelvertraglich frachtfreie Lieferung vereinbart wird, wird diese entsprechend Klausel CPT gem. Incoterms 2020 realisiert. Sofern die Ware auf Verlangen und Kosten des AG nach einem anderen Bestimmungsort versandt wird, obliegt dem AN die Entscheidung über die Transportart sowie der Art der Verpackung. Auf § 3 Nr. 7 dieser AGB wird Bezug genommen.
  2. Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als festen Liefertermin schriftlich bestätigt haben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des AGs voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Erbringung unserer Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen  – z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,

Epidemien, vor allem Pandemien usw., auch bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten – haben wir selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, sofern wir den AG unverzüglich benachrichtigten, die Liefertermine bzw. -fristen in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate kann der AG nach angemessener Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

  1. Befinden wir uns in Lieferverzug und  entsteht dem AG hieraus ein Schaden, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, falls wir den Verzug vorsätzlich verursacht haben, im Übrigen gilt § 10 Nr. 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der AG kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
  2. Wir haften als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges nur bei  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im Übrigen gilt § 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den AG über.
  4. Eine Warentransportversicherung wird auf Kosten des Auftraggebers eingedeckt, wenn er dies ausdrücklich fordert und den schriftlichen Auftrag vor Versand der Ware erteilt hat.
  5. Sofern dem AG die Ware auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der AG dem AN Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.  Nicht oder beschädigt zurückgegeben Paletten werden dem AG in Rechnung gestellt. Die Beurteilung, ob zurückgegebene Paletten Mängel aufweisen, richtet sich nach UIC 435/2.
  6. Vom AG ist angelieferte Ware unbeschadet eventueller Mängelansprüche des AG auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der AG ist hiernach zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde. 

 

§ 4 Teillieferung/Mehr- und Minderlieferungen

Der AN ist berechtigt, von vereinbarten Liefermengen innerhalb branchenüblicher Toleranzen abzuweichen. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

§ 5 Abrufaufträge

Teillieferungen im Rahmen von Jahresverträgen sind vom AG in der vereinbarten Frist abzunehmen. Der Umfang und die Anzahl der Teillieferungen werden zwischen AG und AN vertraglich vereinbart. Nimmt der AG nicht die vereinbarte Liefermenge in der Jahresfrist an, ist der AN berechtigt, Lagergebühren in Rechnung zu stellen. 

 

§ 6 Preise/ Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich festgesetzter Höhe. Kosten für die Verpackung werden separat in Rechnung gestellt. 
  2. Der AG kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Wir sind dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem AG ist der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Im Übrigen gilt § 288 Abs. 5 BGB.
  3. Bei Zahlungsverzug und  begründeten Zweifeln  an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AGs sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  4. Zahlungsbefreiende Wirkung haben ausschließlich Überweisungen auf das im Vertrag angegebene Bankkonto. Wechsel oder Schecks werden nicht akzeptiert. 
  5. Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen berechtigt. Unbeschränkt bleibt die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis.

 

§ 7 Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

  1. Bringt der AN im Auftrag des AG auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der AG als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. Verpackungsgesetzes und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen. 
  2. Verstößt der AG gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes und wird deshalb der AN in Anspruch genommen, so ist der AG verpflichtet, dem AN alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
  3. Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) des Verpackungsgesetzes, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom AG erstmals in den Verkehr gebracht wurden, so gilt das in dem vorstehenden Absatz 1 Geregelte dann entsprechend, wenn der AG die Beteiligung an einem System i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes selbst vornimmt. 
  4. Verlangt der AG von dem AN nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes, dass sich der AN hinsichtlich der von dem AN an den AG gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes beteiligt und nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes eine Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung für den AG vornimmt, so gilt Folgendes:
    1. Die Übernahme der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes durch den AN erfolgt nur dann, wenn der AG den AN hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat der AN dem AG diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.   
    2. Übernimmt der AN für den AG die Beteiligung an einem System nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes und die Registrierung, Datenanmeldung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m.  §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes, so ist der AG verpflichtet, den AN die dadurch entstehenden Kosten , und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des

Verpackungsgesetzes (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Registrierung, Datenübermittlung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung und    – falls gewünscht –   die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems, wie z.B. „Der Grüne Punkt“, in vollem Umfang zu erstatten. 

    1. Die Kosten für die Beteiligung an einem flächendeckenden System, für die Registrierung, Datenübermittlung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung, des

Verwaltungsaufwandes, und    – falls gewünscht –   die Kosten für die Aufbringung des

Zeichens eines Flächendeckenden Systems, wie z.B. „Der Grüne Punkt“, werden dem AG mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems. 

    1. Der AN ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei. 
  1. Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der AG ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich   

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AGs in einer laufenden Rechnung enthalten sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des AGs, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Wir sind nach Rücknahme des Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AGs – abzgl. angemessener Verwertungskosten -anzurechnen. Sofern es zu produktionsbedingten, unvermeidbaren Abweichungen und Schwankungen im Herstellungsprozess kommt, gelten Toleranzen, die vom AN in den Datenblättern der Artikelgruppen angegeben werden. 
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den AG stets für uns als

AN vorgenommen, wobei wir als Hersteller gelten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Liefer-bzw. Leistungsgegenstände von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferte Liefer- bzw. Leistungsgegenstand. 

  1. Wir sind berechtigt, den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand auf Kosten des AGs gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AG selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 
  2. Der AG ist berechtigt,  den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterzuverkaufen. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er aber nicht berechtigt. Der AG tritt hiermit bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Sofern ein Gegenstand veräußert oder sonst mit Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, verwendet wird, wird nur der dem Brutto- Rechnungswert der eingesetzten Vorbehaltsware entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der dem AG gestellten Rechnung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, die den AG aus dem Eigentum treffenden Pflichten beachtet werden oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen und die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des AGs zu betreten sowie nach unserer Wahl zu verwerten.
  3. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Liefer- bzw. Leistungsgegenstände und Forderungen sind uns vom AG unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der AG erstattet uns die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten. 
  4. Sofern der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent übersteigt, so sind wir auf Verlangen des AGs zur Freigabe übersteigender Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns obliegt. 
  5. Der Antrag auf Eröffnung des  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AGs berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

§ 9 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des AGs setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Beanstandungen an gelieferten Verpackungsmaterialien sind unverzüglich, spätestens nach 5 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für versteckte Mängel nach deren Entdeckung, in diesem Falle erlischt das Rügerecht einen Monat nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über den Mangel sind Muster der reklamierten Ware beizufügen. 

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

  1. Gewährleistungs-/Sachmangel- und Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung des Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes beruhen. Dies gilt insbesondere bei

Änderungen des bemängelten Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den AG. Die Sachmangelhaftung ist darüber hinaus ausgeschlossen für Mängel, mit denen der Liefer-bzw. Leistungsgegenstand nicht bereits bei Gefahrübergang behaftet war sowie für Mängel, die auf ungeeignete, bestimmungswidrige Verwendung durch den AG oder Dritter beruhen.

  1. Soweit ein Mangel des Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes vorliegt, ist der AN nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt der AN die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Mängelbeseitigung/Nachbesserung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn und sobald zwei vom AG zur Nacherfüllung gesetzte Fristen ergebnislos verstrichen sind.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr nach Ablieferung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, soweit nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, Ansprüchen nach dem ProdHaftG und in den Fällen des Lieferregresses, §§ 478, 479 BGB, verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.    
  3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf Ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der AN nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.     Schadenersatzansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 10 Haftung

  1. Außer für zugesicherte Eigenschaften oder insoweit eine Garantie übernommen wurde, haften wir auf Schadenersatz, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Sobald wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. Dies gilt auch für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck bzw. durch Verpackungsmaterialien verursachte Mängel an der gelieferten Ware. 
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Absätze 1-2 gelten nicht für Ansprüche, die durch Vorsatz entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11 Schadensersatzpauschale

Schuldet der AG Schadensersatz statt der Leistung, können wir diesen ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Auftragssumme geltend machen. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des AN Erfüllungsort. 
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Chemnitz.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Handelsübliche Klauseln sind nach dem jeweiligen Incoterms der International Chamber of Commerce ( ICC) auszulegen.

 

Ausgabe 10/2020